Mitglied werden im Verein zur Förderung der kulturellen Vielfalt Kiel e.V. und die Konzertvielfalt in Kiel am Leben erhalten:
Beitrag: Schon ab 5 Euro im Monat.
Über weitere Spenden sind wir dankbar.
Einmal im Jahr machen wir für die Vereinsmitglieder eine Party im Vereinsheim "Prinz Willy" Lutherstrasse 9.
Ein Freigetränk für jedes Mitglied.
Über Spenden auf unser Vereinskonto würden wir uns sehr freuen!
Wir bekommen keine finanzielle Unterstützung von der Stadt.
Förde Sparkasse
Girokonto Nr. 1001675709
Bankleitzahl 21050170
Gerne würden wir Sie als neues Mitglied unseres Vereins begrüßen.
Der Monatsbeitrag beträgt 5,00 Euro.
- Drucken Sie das Beitrittsformular aus
- Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben es.
- Überreichen Sie es uns ausgefüllt im Prinz Willy oder,
- Schicken Sie es per Post an Prinz Willy, Lutherstraße 9, 24114 Kiel.
Kieler Nachrichten vom 26.11.10
Beitrittserklaerung_Reader_enabled.pdf
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Satzung
des Vereins zur Förderung der kulturellen
Vielfalt Kiel
§ 1 Name, Sitz
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach
den Zusatz e. V.
§ 2 Zweck
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a) Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Vielfalt (§ 52 Absatz 2 AO)
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Musikveranstaltungen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
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Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
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Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
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Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
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eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kulturelle Zwecke in Kiel.
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Kiel, den 04.01.2010
Der Gast ist König! Wir sind Prinz.
Prinz Willy - Live Music Club Kiel | Lutherstrasse 9
